TNI2.4-0.6-0.5 Werkstoffdaten
1 Quellenangaben. Normen, Ausgaben und Bedingungen werden getrennt dargestellt; gleiche Sortenbezeichnungen belegen keine Austauschbarkeit.
Massenanteile und Analysearten sind der jeweiligen Quellenangabe zu entnehmen. Fehlende Werte dürfen nicht als 0 angenommen werden; typische Herstellerwerte, durch Normen garantierte Werte und Messwerte einer Schmelze dürfen nicht vermischt werden. Für Berechnungen und die Auswahl der Bedingungen zur Werkstoffauswahl wechseln.
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Machbarkeit und Lieferbedingungen werden nach technischer Prüfung bestätigt. Diese Norminformationen sind keine Liefer- oder Leistungszusage.
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TNi2.4-0.6-0.5 · GB/T 5231-2012
Quelle der chemischen Zusammensetzung geprüft; damit sind weder sämtliche Normklauseln noch die tatsächliche Lieferung oder Messwerte einer gelieferten Schmelze verifiziert
- Werkstoffkategorie
- Kupfer und Kupferlegierungen
- Erzeugnisform
- Referenzeintrag
- Status des Originaleintrags
- Normoriginal geprüft
- Normausgabe
- GB/T 5231-2012
- Tabelle / Abschnitt
- Tabelle 2, Zeile 10, Bezeichnung C18000
- PDF-Dateiseiten
- 6
- Einheit
- Massenanteil (wt%)
Kohlenstoffäquivalent als Referenz
Zusammensetzungsangaben
| Element | Anforderung an die Zusammensetzung |
|---|---|
| Cr | 0.1 ~ 0.8 |
| Si | 0.4 ~ 0.8 |
| Fe | ≤ 0.15 (Untergrenze nicht angegeben) |
Anwendbarkeit und Einschränkungen
Massenanteil wt%; GB/T 5231-2012, Tabelle 2, Zeile 10, Kennnummer C18000; Originalscan PDF, Seite 6 (gedruckte Seite 4). Ist Cu als Rest angegeben, wird kein Zahlenbereich erfunden; ein Gedankenstrich bedeutet nicht festgelegt und darf nicht als null eingetragen werden. Abschnitt 2.2: Einzelwerte für Verunreinigungen in der Tabelle sind Höchstwerte; die tatsächliche Herstellerlieferung und die chemische Zusammensetzung nach dieser Norm sind getrennt zu bestätigen. Tabelle 2, Anmerkung a: Hochkupferlegierungen sind Legierungen mit einem Kupfergehalt zwischen 96.0% und 99.3%; daraus ergibt sich keine Zusicherung der Lieferung von Draht zum Kaltstauchen nach dieser Norm. Die Summe der tabellierten Verunreinigungen beträgt ≤0.65%; dies ist keine Obergrenze für jedes einzelne nicht aufgeführte Element. Tabelle 2, Anmerkung c: Der tabellierte Bereich von 1.8% bis 3.0% gilt für die Summe Ni+Co und darf nicht als Einzelbereich für Ni verwendet werden.
Kombinierte Grenzbedingungen
- Kombinierte Elementgrenzen
- Elementkoeffizient
- Ni
- 1
- Co
- 1
- Untergrenze
- 1.8
- Obergrenze
- 3.0
- Anforderung
- Tabelle 2, Anmerkung c: Bereich von Ni+Co
- Elemente, für die Messwerte derselben Schmelze zur Bestätigung erforderlich sind
- Co
- Ni