TBE1.9-0.4 Werkstoffdaten
1 Quellenangaben. Normen, Ausgaben und Bedingungen werden getrennt dargestellt; gleiche Sortenbezeichnungen belegen keine Austauschbarkeit.
Massenanteile und Analysearten sind der jeweiligen Quellenangabe zu entnehmen. Fehlende Werte dürfen nicht als 0 angenommen werden; typische Herstellerwerte, durch Normen garantierte Werte und Messwerte einer Schmelze dürfen nicht vermischt werden. Für Berechnungen und die Auswahl der Bedingungen zur Werkstoffauswahl wechseln.
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Machbarkeit und Lieferbedingungen werden nach technischer Prüfung bestätigt. Diese Norminformationen sind keine Liefer- oder Leistungszusage.
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TBe1.9-0.4 · GB/T 5231-2012
Quelle der chemischen Zusammensetzung geprüft; damit sind weder sämtliche Normklauseln noch die tatsächliche Lieferung oder Messwerte einer gelieferten Schmelze verifiziert
- Werkstoffkategorie
- Kupfer und Kupferlegierungen
- Erzeugnisform
- Referenzeintrag
- Status des Originaleintrags
- Normoriginal geprüft
- Normausgabe
- GB/T 5231-2012
- Tabelle / Abschnitt
- Tabelle 2, Zeile 2, Bezeichnung C17300
- PDF-Dateiseiten
- 6
- Einheit
- Massenanteil (wt%)
Kohlenstoffäquivalent als Referenz
Zusammensetzungsangaben
| Element | Anforderung an die Zusammensetzung |
|---|---|
| Be | 1.8 ~ 2.0 |
| Pb | 0.2 ~ 0.6 |
| Si | ≤ 0.2 (Untergrenze nicht angegeben) |
| Al | ≤ 0.2 (Untergrenze nicht angegeben) |
Anwendbarkeit und Einschränkungen
Massenanteil wt%; GB/T 5231-2012, Tabelle 2, Zeile 2, Kennnummer C17300; Originalscan PDF, Seite 6 (gedruckte Seite 4). Ist Cu als Rest angegeben, wird kein Zahlenbereich erfunden; ein Gedankenstrich bedeutet nicht festgelegt und darf nicht als null eingetragen werden. Abschnitt 2.2: Einzelwerte für Verunreinigungen in der Tabelle sind Höchstwerte; die tatsächliche Herstellerlieferung und die chemische Zusammensetzung nach dieser Norm sind getrennt zu bestätigen. Tabelle 2, Anmerkung a: Hochkupferlegierungen sind Legierungen mit einem Kupfergehalt zwischen 96.0% und 99.3%; daraus ergibt sich keine Zusicherung der Lieferung von Draht zum Kaltstauchen nach dieser Norm. Die Summe der tabellierten Verunreinigungen beträgt ≤0.9%; dies ist keine Obergrenze für jedes einzelne nicht aufgeführte Element. Tabelle 2, Anmerkung b: Ni+Co≥0.20% und zugleich Ni+Co+Fe≤0.6%; beide Bedingungen sind anhand der Messwerte derselben Schmelze gemeinsam zu prüfen.
Kombinierte Grenzbedingungen
- Kombinierte Elementgrenzen
- Elementkoeffizient
- Ni
- 1
- Co
- 1
- Untergrenze
- 0.2
- Anforderung
- Tabelle 2, Anmerkung b: Ni+Co Minimum
- Elementkoeffizient
- Ni
- 1
- Co
- 1
- Fe
- 1
- Obergrenze
- 0.6
- Anforderung
- Tabelle 2, Anmerkung b: Ni+Co+Fe Maximum
- Elemente, für die Messwerte derselben Schmelze zur Bestätigung erforderlich sind
- Co
- Fe
- Ni