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TBE1.9-0.4 Werkstoffdaten

1 Quellenangaben. Normen, Ausgaben und Bedingungen werden getrennt dargestellt; gleiche Sortenbezeichnungen belegen keine Austauschbarkeit.

Massenanteile und Analysearten sind der jeweiligen Quellenangabe zu entnehmen. Fehlende Werte dürfen nicht als 0 angenommen werden; typische Herstellerwerte, durch Normen garantierte Werte und Messwerte einer Schmelze dürfen nicht vermischt werden. Für Berechnungen und die Auswahl der Bedingungen zur Werkstoffauswahl wechseln.

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Machbarkeit und Lieferbedingungen werden nach technischer Prüfung bestätigt. Diese Norminformationen sind keine Liefer- oder Leistungszusage.

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TBe1.9-0.4 · GB/T 5231-2012

Quelle der chemischen Zusammensetzung geprüft; damit sind weder sämtliche Normklauseln noch die tatsächliche Lieferung oder Messwerte einer gelieferten Schmelze verifiziert

Werkstoffkategorie
Kupfer und Kupferlegierungen
Erzeugnisform
Referenzeintrag
Status des Originaleintrags
Normoriginal geprüft
Normausgabe
GB/T 5231-2012
Tabelle / Abschnitt
Tabelle 2, Zeile 2, Bezeichnung C17300
PDF-Dateiseiten
6
Einheit
Massenanteil (wt%)

Kohlenstoffäquivalent als Referenz

IIW / CEV: auf diese Werkstoffkategorie nicht direkt anwendbar
Pcm (Ito–Bessyo): auf diese Werkstoffkategorie nicht direkt anwendbar
CET: auf diese Werkstoffkategorie nicht direkt anwendbar

Zusammensetzungsangaben

ElementAnforderung an die Zusammensetzung
Be1.8 ~ 2.0
Pb0.2 ~ 0.6
Si≤ 0.2 (Untergrenze nicht angegeben)
Al≤ 0.2 (Untergrenze nicht angegeben)

Anwendbarkeit und Einschränkungen

Massenanteil wt%; GB/T 5231-2012, Tabelle 2, Zeile 2, Kennnummer C17300; Originalscan PDF, Seite 6 (gedruckte Seite 4). Ist Cu als Rest angegeben, wird kein Zahlenbereich erfunden; ein Gedankenstrich bedeutet nicht festgelegt und darf nicht als null eingetragen werden. Abschnitt 2.2: Einzelwerte für Verunreinigungen in der Tabelle sind Höchstwerte; die tatsächliche Herstellerlieferung und die chemische Zusammensetzung nach dieser Norm sind getrennt zu bestätigen. Tabelle 2, Anmerkung a: Hochkupferlegierungen sind Legierungen mit einem Kupfergehalt zwischen 96.0% und 99.3%; daraus ergibt sich keine Zusicherung der Lieferung von Draht zum Kaltstauchen nach dieser Norm. Die Summe der tabellierten Verunreinigungen beträgt ≤0.9%; dies ist keine Obergrenze für jedes einzelne nicht aufgeführte Element. Tabelle 2, Anmerkung b: Ni+Co≥0.20% und zugleich Ni+Co+Fe≤0.6%; beide Bedingungen sind anhand der Messwerte derselben Schmelze gemeinsam zu prüfen.

Kombinierte Grenzbedingungen

Kombinierte Elementgrenzen
  • Elementkoeffizient
    Ni
    1
    Co
    1
    Untergrenze
    0.2
    Anforderung
    Tabelle 2, Anmerkung b: Ni+Co Minimum
  • Elementkoeffizient
    Ni
    1
    Co
    1
    Fe
    1
    Obergrenze
    0.6
    Anforderung
    Tabelle 2, Anmerkung b: Ni+Co+Fe Maximum
Elemente, für die Messwerte derselben Schmelze zur Bestätigung erforderlich sind
  • Co
  • Fe
  • Ni

Hinweise zur Quellenprüfung

Die gescannte Originaltabelle 2 der Norm wurde manuell zellenweise geprüft; die Spaltenköpfe der Fortsetzungstabelle und die Fußnoten b/c/d sind gesondert zu prüfen
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